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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2005 - 6 L 96.05   

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https://dejure.org/2005,27309
OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2005 - 6 L 96.05 (https://dejure.org/2005,27309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 6 L 96.05 (https://dejure.org/2005,27309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2005 - 6 L 96.05 (https://dejure.org/2005,27309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Träger auf Erstattung von Aufwendungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen; Verweis der Rechtssache an das örtlich zuständige Sozialgericht; Übertragung der Sozialhilfeangelegenheiten auf die ...

  • Judicialis

    AG-BSHG § 2 Abs. 2; ; AG-BSHG § 4 Abs. 2; ; AG-BSHG § 4 a; ; AG-BSHG § 4 a Abs. 1; ; AG-BSHG § 4 b; ; AG-BSHG § 4 c; ; SGG § ... 51 Abs. 1 Nr. 6 a; ; BSHG § 39 Abs. 1; ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 5; ; SGB XII §§ 106 ff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2005 - 4 OB 193/05

    Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits an die Sozialgerichtsbarkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2005 - 6 L 96.05
    Dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG lässt sich nicht entnehmen, dass Erstattungsansprüche nur dann Sozialhilfeangelegenheiten sein können, wenn sie unmittelbar in den bundesrechtlichen Vorschriften des SGB XII geregelt sind, oder noch aus den erstattungsrechtlichen Vorschriften des Bundesozialhilfegesetzes herrühren (so auch zum NdsAGBSHG OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005, NVwZ 2005, 1097).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2011 - 4 KN 310/10

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für den Streit eines Trägers der Sozialhilfe um

    Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich daher auch auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern, die ihre Rechtsgrundlage nicht im SGB XII selbst, sondern in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum SGB XII haben, zumal diese Regelungen einen engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des SGB XII über die Leistungsgewährung und die unterschiedlichen Zuständigkeiten hierfür aufweisen (Senatsbeschl. v. 21.6.2005 - 4 OB 193/05, a.a.O.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.9.2005 - OVG 6 L 96.05 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2006 - L 23 B 1080/05 SO -).
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